Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO) und die Allgemeinverfügung des Frei-
staates Sachsen - Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus
- sind unbedingt einzuhalten.

Entsprechende Aktualisierungen sind zu beachten. Die jeweils geltenden Rechts-
vorschriften des Freistaates Sachsen sind abrufbar unter www.sms.sachsen.de.
Die allgemeinen Hygienehinweise (z.B. kein Zutritt für Personen mit Erkältungssymptomen, Einhaltung
Huste-/Niesetikette, Mindestabstand) müssen im Eingangsbereich zum Nutzungsareal durch Piktogramme
deutlich ersichtlich sein. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) ist bei dieser Art von Veranstal-
tungen zumindest im Eingangsbereich, beim Besuch der sanitären Anlagen, bis zum Erreichen und bei Verlas-
sen des Sitz-/Stehplatzes und bei der Versorgung mit Lebensmitteln für Besucher wie Personal und Vereinsmit-
glieder verpflichtend. Auch muss eindeutig ersichtlich sein, dass Personen mit einer COVID19-Symptomatik
keinen Zugang zur Sportstätte haben. Außerdem ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Grup-
pen von Besuchern (max. 10 Personen) untereinander den Abstand von 1,5 Meter in der Sportstätte einhalten
und es nicht zu einer Vermischung größerer Personengruppen kommt. Eine MNB sollte am Einlass käuflich
erwerbbar sein, falls Besucher keine haben.
Risikogruppen sollten in geeigneter Form, also eventuell auch durch einen Hinweis am Eingangsbereich, dar-
über informiert werden, dass trotz Einhaltung von Hygieneregeln ein Infektionsrisiko bei Nutzung der Sportstätte
nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann. Für erkennbar alkoholisierte Personen sollte ein Zutritts-
verbot zur Veranstaltung ausgesprochen werden.
Die Nutzung der Corona-Warn-App (https://www.bundesregierung.de/bregde/themen/corona-warn-app) wird
den Teilnehmern und Zuschauern beim Wettkampfbetrieb dringend empfohlen. Es sind organisatorische und
technische Vorkehrungen zu treffen, dass im Fall eines späteren positiven Testes eines Teilnehmenden oder
Besuchers auf SARS-CoV-2 die Gesundheitsämter bei der Kontaktnachverfolgung unterstützt werden können.
Daher raten wir den jeweiligen Veranstaltern wegen der Nachverfolgbarkeit von Kontakten von infizierten Per-
sonen vor Ort zu einer freiwilligen Besucherregistrierung unter Berücksichtigung der EU-Datenschutz-
Grundverordnung.
Grundsätzlich: Eine datenschutzkonforme und datensparsame Kontaktnachverfolgung ist analog zu § 5
Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 SächsCoronaSchVO die Erhebung und Speicherung von Name, Tele-
fonnummer oder E-Mail-Adresse der Besucher. Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu
erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für die zuständigen Behörden vorzuhalten.
Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die
Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten. Auf dem Kontaktdatenblatt für den
einzelnen Besucher muss nicht die vollständige Datenschutzbelehrung enthalten sein. Diese kann auch sichtbar
ausliegen. Im Kontaktdatenblatt muss aber darauf Bezug genommen werden. Eine typische Formulierung lau-
tet: „Ich bestätige, dass ich die Datenschutzbelehrung zur Kenntnis genommen habe.“. Die Datenerfassung in
Form von Listen wird nicht als datenschutzkonform angesehen.
Für Sitz- und Stehplätze ist die Abstandsregelung von 1,5 Metern laut SächsCoronaSchVO (Ausnahme § 2
Abs. 2 SächsCoronaSchVO) umzusetzen. Sofern eine verpflichtende sitzplatzbezogene, datenschutzkonforme
und datensparsame Erhebung von Kontaktdaten sichergestellt werden kann, ist eine Verringerung des Min-
destabstandes von 1,5 Metern möglich.
Für die Spiele wird eine maximale Zuschauerzahl von 700 Personen toleriert. Für die Stehplätze ist im Innen-
raum das Tragen einer MNB unabhängig von der Zuschauerzahl obligatorisch.
Eine Begrüßung der Spieler untereinander mittels Handschlag oder Umarmung sollte unterbleiben. Kontakte zur
Gastmannschaft außerhalb des Spiels sollten reduziert bzw. ganz vermieden werden.
Insofern Lebensmittel verarbeitet und zum Erwerb angeboten werden, wird im Hinblick auf die Umsetzungskrite-
rien in COVID-19-Zeiten grundsätzlich auf die Seite der DEHOGA verwiesen.
Hinsichtlich der Abgabe von Speisen und Getränken ist – auch für beauftragte Caterer bzw. vereinseigene
Imbissbetreiber - eine Abstimmung mit dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises
Görlitz erforderlich.
Es gelten bei jeder Veranstaltung im Eisstadion die Hygienekonzepte der Stadtwerke Niesky und des Bür-
gerhauses Niesky.